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\begin{document}

\title{Regulierung des Internets\\
- Staatliche Inhalteregulierung -}


\author{Stephan Uhlmann <su@su2.info>}


\date{31.03.2004}

\maketitle
\vfill

Copyright (c) 2004 Stephan Uhlmann

Copyleft: Permission is granted to copy, distribute and/or modify
this document under the terms of the GNU Free Documentation License,
Version 1.1 or any later version published by the Free Software Foundation;
with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts and no Back-Cover
Texts. A copy of the license can be obtained from \url{http://www.gnu.org/licenses/fdl.html}.

\newpage

\tableofcontents{}

\newpage


\section{Einführung}

Diese Ausarbeitung entstand im Rahmen der Veranstaltung {}``Regulierung
des Internets'' an der Universität Potsdam.

Neben der Regulierung durch den Anbieter (z.B. über FSM%
\footnote{Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter, \url{http://www.fsm.de/}%
}, INHOPE%
\footnote{Association of Internet Hotline Providers in Europe, \url{http://www.inhope.org/}%
}) und durch den Konsumenten selber (z.B. durch Filter wie ICRAplus%
\footnote{\url{http://www.icra.org/}%
}, SurfControl%
\footnote{\url{http://www.surfcontrol.com/}%
} usw.) kann auch der Staat regulierend auf das inhaltliche Angebot
im Internet einwirken. Er hat dabei zwei Möglichkeiten:

\begin{enumerate}
\item Gesetze als klassischen Interventionismus, bei dem die privaten Akteure
kaum eigene Steuerungskapazitäten haben und
\item Möglichkeiten der regulierten Selbstregulierung, bei denen der Staat
nur die Rahmenbedingungen festlegt und die konkrete Ausführung privaten
Selbstkontrolleinrichtungen überlässt.
\end{enumerate}
Es werden verschiedene Möglichkeiten der Inhalteregulierung im Internet
durch den Staat betrachtet. Dabei betritt er das Spannungsfeld zwischen
dem Recht auf freie Meinungsäußerung seiner Bürger und dem Wunsch
nach Regelungen zum Jugendschutz. Diese Themen stoßen auf relativ
hohes Interesse in der Öffentlichkeit. Es soll daher auch beleuchtet
werden, inwieweit eine inhaltliche Regulierung des Internetangebots
überhaupt effektiv durchsetzbar ist und welche negativen Aspekte auftreten
können.

\newpage


\section{Klassischer Interventionismus}


\subsection{Strafrecht}

Eine Vielzahl von unerwünschten Inhalten sind schon allein durch das
Strafrecht verboten und können entsprechend geahndet werden. So sind
zum Beispiel Angebote mit folgendem Inhalt durch das Strafgesetzbuch
(StGB) verboten:

\begin{itemize}
\item Volksverhetzung (§130 StGB): Hass- und Gewaltpropaganda gegen nationale
oder religiöse Gruppen, Bsp. auch die {}``Auschwitzlüge''
\item Anleitung zu Straftaten (§130a StGB): Bsp. Herstellung von Brandsätzen,
Sabotage von Bahngleisen
\item Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§86a):
Bsp. Hakenkreuz, SS-Ruhnen, ...
\item sexueller Missbrauch von Kindern (§176 StGB): wenn unter 14 Jahren
\item Verbreitung pornografischer Schriften (§184 StGB): {}``Schriften''
bedeutet hier auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher und Abbildungen
\end{itemize}
Das Strafrecht kann interessanter Weise in bestimmten Fällen auch
für Auslandstaten geltend gemacht werden (z.B. deutsche Staatsbürger
im Urlaub) und Nicht-Deutsche wenn es sich um international geschützte
Rechtsgüter handelt. Dies ist z.B. beim Verbot der Verbreitung von
Kinderpornografie der Fall.


\subsection{Medienrecht}

Unter den Bereich des Medienrechts zählen zwei Gesetzgebungen. Zum
einen das Teledienstegesetz (TDG), zuletzt aktualisiert am 14.12.2001,
welches so genannte Teledienste reguliert. Dies sind laut Gesetzestext
{}``Angebote zur individuellen Nutzung mittels Telekommunikation''.

Zum anderen gibt es den Mediendienste-Staatsvertrag der Länder (MDStV),
zuletzt aktualisiert am 1.4.2003. Dieser reguliert so genannte Mediendienste,
unter denen Dienste mit {}``redaktioneller Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit'' fallen.

Die Abgrenzung zwischen Telediensten und Mediendiensten ist umstritten
und schwierig und hauptsächlich durch die historisch gewachsenen Zuständigkeiten
von Bund und Ländern gegeben. Glücklicherweise sind beide Gesetze
aufeinander abgestimmt, z.B. sind die allgemeinen Informationspflichten
(z.B. die Vorschriften zum Impressum) bei beiden angeglichen.


\subsection{Jugendrecht}

Auch im Jugendrecht gibt es zwei wichtige Gesetze. Das neue Jugendschutzgesetz
(JuSchG) gibt es seit dem 1.4.2003 und ist eine Reaktion auf den {}``Amoklauf
von Erfurt''. Es ersetzt das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medien (GjSM) und das Gesetz zum Schutz der Jugend in
der Öffentlichkeit (JÖSchG). Es befasst sich mit dem allgemeinen Jugendschutz,
wie z.B. in den Bereichen Gaststätten, Glücksspiele, Tabak, Alkohol
und der Kennzeichnung von Filmen sowie jetzt neu auch von Computerspielen.
Die Liste jugendgefährdender Medien fällt unter Landesrecht und damit
unter den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), aktualisiert am
1.4.2003.

Hier wurde die Unterscheidung von Telediensten und Mediendiensten
aufgegeben und unter dem gemeinsamen Begriff {}``Telemedien'' zusammengefasst.
Der JMStV regelt den Jugendschutz für Telemedien und den Rundfunk.
Neu ist, dass die Bundesprüfstelle für jugendgfährdende Medien (BPjM)
nun auch ohne Antrag aktiv werden kann. Eine neue Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM) wird als Organ der Landesmedienanstalten eingerichtet. Sie ist
für eine länderübergreifende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
und die Ahndung von Verstößen zuständig. An die KJM angeschlossen
ist die Einrichtung {}``jugendschutz.net''. Sie unterstützt die
KJM indem sie aktiv Telemedien überprüft und Anbieter informiert.

Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
legen die gleichen unzulässigen Inhalte fest. Dazu zählen Straftaten
nach StGB, Kriegsverherrlichung, Verletzung der Menschenwürde, Darstellung
Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, Pornografie
und allgemein entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.

Mögliche Vorschriften für Anbieter können je nach Art des Inhalts
die Einrichtung einer geschlossenen Nutzergruppe (Altersverifikation),
eine zeitliche Beschränkung des Angebots auf Uhrzeiten zwischen 23
und 6 Uhr, eine Kennzeichnungspflicht (z.B. im Bereich Filme, Computerspiele)
oder die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragen. Nur durch die KJM
anerkannte Jugendschutzprogramme zur Altersverifikation sind zugelassen.
Im Gegensatz zu den USA reicht in Deutschland z.B. eine simple Nachfrage
auf einer Webseite, ob die Person über 18 Jahre ist, nicht aus. Ebenfalls
reicht die bloße Angabe der Personalausweisnummer nicht aus.


\subsection{Haftungsrecht\label{sub:Haftungsrecht}}

Wichtig bei Angeboten im Internet ist die Frage der Haftung. Hier
gibt es verschiedene Akteure.

Anbieter von Inhalten sind nach §8 TDG/ §6 MDStV für eigene Inhalte
grundsätzlich voll verantwortlich. Bei einer {}``Zu-Eigen-Machung''
von fremden Inhalten (z.B. in Foren, Gästebüchern, ...) ist man dafür
nicht verantwortlich, solange man keine Kenntnis von den rechtswidrigen
Inhalten hat und bei Kenntniserlangung diese unverzüglich entfernt
oder sperrt.

Ein Host-Service-Provider, der fremde Inhalte lediglich speichert,
ist nach § 11 TDG/ §9 MDStV nicht dafür verantwortlich,wenn er keine
Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hat, eine eventuelle Sperrung/Löschung
nicht unterlässt, keine Offensichtlichkeit vorhanden ist (wie z.B.
bei der Bereitstellung von MP3-Tauschbörsen) und keine Unterstehung/Beaufsichtigung
des Nutzers vorliegt (z.B. Verhältnis Lehrer/Schüler).

Ein Network- oder Access-Service-Provider, der fremde Inhalte nur
durch sein Netzwerk durchleitet ist nach §9 TDG/ §7 MDStV ebenso nicht
für die Inhalte verantwortlich, solange er die Übertragung nicht selber
veranlasst hat oder eine Auswahl der Adressaten vornimmt.

Ein Cache-Provider, der nur zwischengespeicherte fremde Inhalte übermittelt,
ist nach §10 TDG/ §8 MDStV ist dafür auch nicht verantwortlich. Es
gelten aber besondere Voraussetzungen, z.B. dass er die Informationen
selber nicht verändert.

In Bezug zum Haftungsrecht gab es einige interessante Prozesse in
der Vergangenheit. So z.B. gegen Felix Somm im Jahre 1998/1999, dem
ehemaligen Chef von CompuServe Deutschland. Er wurde 1998 wegen der
Mittäterschaft bei der Verbreitung von Kinder-, Gewalt- und Tierpornografie
im Internet verurteilt, da er die Verantwortung für den technischen
Zugang zu entsprechenden News-Servern in den USA hatte. 1999 wurde
er in der Berufung mit der Begründung, dass ein Online-Vermittler
(Internet-Provider) den Zugriff auf illegale Inhalte nicht verhindern
kann, wieder freigesprochen\cite{key-1}. In der Zwischenzeit hatte
dieser Prozess zu dieser Zeit natürlich für viel Aufregung unter den
Internet-Providern gesorgt.

Ebenso dramatisch wurde im Jahre 2002 Tim Koogle, ehemaliger Präsident
von Yahoo, von einem Pariser Straftribunal wegen {}``Verbrechen gegen
die Menschheit'' und {}``Rechtfertigung von Kriegsverbrechen''
zu einem symbolischen Euro Schadenersatz verurteilt. Grund war die
Versteigerung und (mittels Suchfunktion) Bewerbung von Nazi-Devotionalien
auf dem Yahoo-Portal. 2003 wurde er jedoch wieder freigesprochen,
da die Kriegsverbrechen nicht {}``glorifiziert, gerühmt oder zumindest
unter ein günstiges Licht gerückt wurden''.\cite{key-2} Auch hier
gab es viel Diskussion, inwieweit ein Provider für die Übermittlung
von fremden Inhalten verantwortlich gemacht werden kann.


\subsection{Telekommunikationsgesetz}

Für die Inhalteregulierung im Internet spielt das Telekommunikationsgesetz
eine eher untergeordnete Rolle. Es dient der {}``Förderung von Wettbewerb
und Ausreichender Abdeckung im Bereich der Telekommunikation'' und
regelt die Frequenzordnung. Am 15.10.2003 gab es jedoch einen Regierungsentwurf
für ein neues TKG, mit dem ein Richtlinienpaket der Europäischen Union
umgesetzt werden soll. Vorgesehen sind unter anderem verstärkte Überwachungsauflagen
für Provider\cite{key-4}. Am 20.11.2003 wurde durch den Rechtsausschuss
des Bundesrats sogar eine noch stärkere Überwachung in Form von mindestens
6 Monaten Vorratsdatenspeicherung der {}``Verkehrsdaten'' gefordert\cite{key-5}.
Hier ist die Speicherung der sogenannten Verbindungsdaten gemeint,
also der Daten, die bei der Einwahl beim Provider entstehen (Zeitpunkt
und Dauer der Internetverbindung, Benutzerkennung, ...). Diese sind
auch dafür geeignet, Verstöße gegen die staatlichen Ge- und Verbote
bzgl. des Anbietens von Inhalten im Internet zu verfolgen.

Aktuell wurde eine überarbeitete Version des TKG im Bundestag verabschiedet,
stößt aber auf die gleiche Ablehnung im Bundesrat, der sich weitreichendere
Überwachungsmöglichkeiten wünscht.\cite{key-3}


\subsection{Die Düsseldorfer Sperrungsverfügung}

Eines der aktuellen Fälle staatlicher Inhalteregulierung ist die Düsseldorfer
Sperrungsverfügung. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat nach Mediendienste-Staatsvertrag
(MDStv) die Medienaufsicht in Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion
hat sie am 8.10.2001 insgesamt 56 Internet Service Provider (ISP)
in ihrem Bundesland aufgefordert, vier Webseiten in den USA für ihre
Nutzer zu sperren. Im November 2001 findet eine Anhörung statt, bei
der erste Provider Zustimmung signalisieren, andere jedoch vehement
protestieren. Ab 6.2.2002 beginnt die daraufhin Bezirksregierung so
genannte Sperrungsverfügungen an die Provider zu verschicken, in der
sie dazu angehalten werden zwei Webseiten aus den USA mit rechtsradikalem
Inhalt zu sperren. Gegen diese Sperrungsverfügung legten am 12.3.2002
einige Provider Widerspruch ein, der von der Bezirksregierung zurückgewiesen
wurde.

Die rechtliche Grundlage bildet der Mediendienste-Staatsvertrag. Internet-Provider
sind eigentlich nicht haftbar für die von ihnen vermittelten Inhalte
(siehe \vref{sub:Haftungsrecht}). Doch besagt §22 Abs. 3 MDStV, dass
wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen als nicht durchführbar
oder erfolgversprechend erweisen, dann können Sperrungen gegen die
Diensteanbieter fremder Inhalte gerichtet werden, sofern sie technisch
möglich und zumutbar ist. Den Argumenten der Bezirksregierung sind
andere Maßnahmen durchaus nicht durchführbar, da die deutschen Gesetze
in den USA nicht anerkannt und vollstreckbar sind. Nachdem auch Anschreiben
der Betreiber erfolglos blieb und von den Providern in den USA keine
Reaktion erfolgte, werden diese Maßnahmen auch als nicht erfolgversprechend
eingestuft. Für die Provider in Deutschland hingegen ist die Sperrung
hingegen sowohl technisch möglich, als auch zumutbar. Denn die vorgeschlagenen
Sperrungsmöglichkeiten über eine spezielle Konfiguration im DNS-Server,
eine Filterung im Proxy-Server oder die Sperrung der IP-Adressen auf
dem jeweiligen Router ist laut Bezirksregierung nur mit kurzem personellen
Aufwand und keinem Sachaufwand durchzuführen.

Die Provider sind da jedoch anderer Meinung. Sie bezweifeln die Wirksamkeit
der Sperrung und auch deren Zumutbarkeit, besonders wenn die Anzahl
der zu sperrenden Webseiten ausgeweitet werden soll. Der Verband der
deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) befürchtet einen {}``Bumerang-Effekt''.
Durch die Sperrung würde erst recht die Aufmerksamkeit auf diese Webseiten
gelenkt werden, was sie nur bekannter machen würde. Durch die weltweite
Struktur des Internets wären die Angebote ja weiterhin verfügbar.
Statt die Provider als Schuldige zu verurteilen, sollte man {}``das
Übel an der Wurzel packen'' und die eigentlichen Urheber der gesetzeswidrigen
Inhalte verfolgen.\cite{key-6}

Die Reaktionen der Internet-User waren nicht minder besorgt. Sie haben
verfassungsrechtliche Bedenken und befürchten Zensur. Die Sperrung
ist nicht wirksam, denn die DNS-Sperre lässt sich leicht umgehen\cite{key-7}.
Die erreichten Ergebnisse halten sie gegenüber dem Verlust der Grundrechte
für nicht verhältnismäßig. Der Bezirksregierung und speziell dem Düsseldorfer
Regierungspräsidenten Jürgen Büssow wird reiner Aktionismus vorgeworfen,
bei dem man sich als Held im Kampf gegen Rechtsextremismus profilieren
möchte. Es wird erwartet, dass zu den zwei aktuell gesperrten Webseiten
bald mehr hinzukommen werden und die Sperrungsverfügung nur eine Art
{}``Versuchsballon'' ist. Der Kampf gegen Rechtsextremismus wird
für einen {}``Rammbock'' für den Ausbau einer weitergehenden Zensur-Infrastruktur
gehalten. Schließlich lässt sich eine viel breitere Öffentlichkeit
davon überzeugen, wenn es um die Sperrung von Webseiten mit rechtsradikalen
Inhalten geht.

Als ein besonders aktiver Gegner der Sperrungsverfügung ist die Initiative
für ein freies Internet ODEM\cite{key-8}. Unter anderem wurde Strafanzeige
gegen filternde Provider (wegen Datenunterdrückung, Computersabotage,
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) und die Bezirksregierung (wegen
Anstiftung, Nötigung) gestellt. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt,
da kein {}``hinreichender Tatverdacht'' vorliege. Interessant ist
auch die Einrichtung des {}``Freedom-Fones''%
\footnote{\url{http://w2p.odem.org/}%
}, einem Web-to-Phone Dienst, bei dem man sich beliebige Webseiten,
auch zensierte, vorlesen lassen kann. Diese satirische Lösung der
Situation deutet schon die Probleme von Webseiten-Sperrungen an.

\newpage


\section{Regulierte Selbstregulierung\label{sec:Regulierte-Selbstregulierung}}

Durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) haben die Landesbehörden
die Möglichkeit private Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
zuzulassen. Dies ist durch §19 JMStV geregelt. Dazu muss sie vorher
durch die KJM offiziell anerkannt bzw. zertifiziert werden.

Aktuell gibt es folgende nicht-staatliche Selbstkontrolleinrichtungen

\begin{itemize}
\item Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (USK): nimmt Alterseinstufungen
für Video- und Computerspiele vor
\item Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK): nimmt Alterseinstufungen
für Kinofilme und Videos vor
\item Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF): ein gemeinnütziger Verein
der privaten Fernsehsender zur Begutachtung der Programme vor der
Ausstrahlung und Festlegung von Sendezeiten
\item Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM): Verein
der Internetwirtschaft, der Beschwerden entgegen nimmt und versucht
diese mit den Betreibern zu klären, für Mitglieder der FSM gibt es
eine Reihe von Sanktionsmöglichkeiten
\end{itemize}
Die Einrichtung jugendschutz.net ist eine staatliche Stelle, denn
sie ist direkt an die KJM angebunden. Sie durchsucht aktiv das Internet
nach jugendgefährdenden Inhalten bzw. nimmt Hinweise dazu entgegen.
Es wird dann versucht den Anbieter dazu zu bewegen das Angebot anzupassen
(z.B. mittels Altersverifikation) oder ganz zu sperren.

USK und FSK nehmen ihre Aufgabe im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden
wahr, die deren Urteil zur Altersfreigabe übernehmen.

Die FSF wurde als erste Einrichtung am 18. Juni 2003 durch die KJM
anerkannt.\cite{key-10}

Die FSM hat erst kürzlich, am 6.2.2004, nach einigem Widerstand\cite{key-12}
gegen den neuen JMStV Antrag auf Anerkennung als Selbstkontrolleinrichtung
bei der KJM eingereicht \cite{key-11}. Für die Abhilfeaufforderungen
der FSM, die bei Verstößen gegen den Jugendschutz ausgesprochen werden,
gab es bisher keine rechtliche Bindung. Dies würde sich durch die
Anerkennung durch die KJM als offizielle Selbstkontrolleinrichtung
ändern.

Eines der Problemfelder einer regulierten Selbstregulierung ist die
Gefahr einer härteren Regulierung, als dies durch staatlichen Einfluss
der Fall wäre. Privatwirtschafliche Einrichtungen möchten schlechtes
öffentliches Ansehen vermeiden und können daher dazu neigen eher zu
strikt zu urteilen, um dieses Ansehen nicht zu gefährden. Dies ist
besonders im Falle des Jugendschutzes der Fall, da dies ein besonders
sensibler Bereich ist, der in der Gesellschaft hohes öffentliches
Interesse hervorrufen kann. Die Verurteilung von Computerspielen nach
dem Amoklauf von Erfurt ist ein Beispiel dafür\cite{key-13}.

\newpage


\section{Jugendschutz oder Zensur?}

Der Fall der Düsseldorfer Sperrungsverfügung zeigt wie kontrovers
das Thema der staatl. Inhalteregulierung des Internets diskutiert
wird. Auf der Seite der Befürworter stehen hauptsächlich die Vertreter
der Politik, die eine stärkere Kontrolle fordern. Insbesondere der
Jugendschutz wird ins Feld geführt. Gegner betrachten die Sperrungen
als Zensur, die sich momentan sicher noch von der Art Zensur unterscheidet,
wie man sie in Staaten wie China\cite{key-17}, Kuba\cite{key-18}
oder Iran\cite{key-19} antrifft, aber immerhin ein Schritt in diese
Richtung ist. Auch wenn es aktuell nur um einige wenige Webseiten
mit allgemein ungewünschten Inhalt geht, so wird befürchtet, dass
dies die schleichende Einführung einer Zensur-Infrastruktur ist. Die
Provider sind ebenso auf der Seite der Gegner staatlicher Regulierung
\cite{key-6}. Sie setzen eher auf die Selbstkontrolle\cite{key-27}.

Es stellt sich auch die Frage, ob man das Internet überhaupt filtern
kann. Gesetzeswidrige Inhalte, die auf Servern innerhalb Deutschlands
liegen, können ohne weitere Probleme gelöscht und der Urheber belangt
werden. Jedoch Inhalte, die auf ausländischen Servern veröffentlicht
werden, können nicht durch nationales Recht reglementiert werden.
Das Internet ist ein grenzüberschreitendes Medium. Daher kann der
Staat höchstens versuchen seine eigenen Bürger durch Sperren bei den
Internet-Providern davon fernzuhalten. Es ist jedoch erwiesen, dass
diese Sperren leicht zu umgehen sind \cite{key-20}. Sie treffen also
nur den technisch etwas unbedarften Menschen, der dazu vielleicht
nicht in der Lage ist. Man kann jedoch annehmen, dass dies gerade
nicht die Menschen sind, die sich für die gesetzeswidrigen Inhalte
interessieren. Wer Zugang zu diesen Inhalten haben will, der kann
ihn sich auch verschaffen. Dies wird im Falle der Düsseldorfer Sperrungsverfügung
sogar eingesehen \cite{key-21}. Der virtuelle Ortsverein der SPD
bezeichnete das Vorhaben das Internet mittels Sperrung einzelner Webseiten
zu filtern \char`\"{}als wolle man den Golfstrom im Atlantik mittels
einer Din-A4-Seite aufhalten\char`\"{}\cite{key-25}.

Auch stellt sich die Frage, ob man solche Filter denn überhaupt will.
Würde jeder Staat der Welt versuchen, seine Gesetze auf das gesamte
Internet anzuwenden, so hätte man alsbald ein undurchschaubares Filtersystem.
Man könnte nicht mehr sicher sein, welche Informationen in welchem
Land überhaupt noch ankommen. Dies stößt bei den Benutzern des Internets
auf Ablehnung. Kürzlich warnten z.B. die Pioniere des Internets Vint
Cerf und Bob Kahn vor einer Überregulierung des Internets \cite{key-22}.

Ebenso wird die Meinung vertreten, dass das Ausblenden von unerwünschten
Inhalten und damit von Problemen der Gesellschaft, keine Lösung ist.
Im Gegenteil, das Vorhandensein dieser Inhalte weise ja auf Probleme
hin, mit denen man sich auseinandersetzen müsse \cite{key-26}. Man
solle die Ursachen der Probleme bekämpfen und nicht das Internet.

Die KJM sieht Sperrungsverfügungen gegen Internet-Provider zwar als
{}``Ultima ratio'', hält sie jedoch für notwendig \cite{key-24}.
Dies ist insofern eine beachtenswerte Aussage, als dass die FSM ja
Antrag auf Anerkennung als Selbstkontrolleinrichtung bei der KJM eingereicht
hat \cite{key-11}. Es zeichnet sich also ab, dass eine Inhalteregulierung
des Internets zunehmend mittels regulierter Selbstregulierung vorgenommen
werden soll. Ob dies dann auch zu einer stärkeren Filterung des Internets
durch die Provider führt, bleibt abzuwarten. Die in Abschnitt \vref{sec:Regulierte-Selbstregulierung}
geschilderte Gefahr der härteren Regulierung lässt dies befürchten.

Als problematisch könnte sich auch der nationale Ansatz der bisherigen
Bestrebungen zur Inhalteregulierung erweisen. Es verschafft der Zensur
des Internets in autoritären Systemen eine gewisse Legitimität. Möglichkeiten
einer internationalen Übereinkunft zur Regulierung des Internets werden
aktuell im Rahmen des WSIS%
\footnote{World Summit on the Information Society, \url{http://www.itu.int/wsis/}%
} besprochen. Bisher gab es dort jedoch keine nennenswerten Ergebnisse
in dieser Richtung.

\newpage

\begin{thebibliography}{10}
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\url{http://www.netlaw.de/gesetze/}
\bibitem{key-14}Lehrer Online, aktuelle und verständliche Informationen zum Thema
{}``Neue Medien und Recht''\\
\url{http://www.lehrer-online.de/url/recht}
\bibitem{key-1}Heise News, ''Porno-Prozess: Somm freigesprochen'', 17.11.1999\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/6965}
\bibitem{key-2}Telepolis, {}``Letztes Kapitel im unendlichen Fall Yahoo'', 13.2.2003\\
\url{http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/14177/1.html}
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für TK-Gesetz'', 15.10.2003\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/41082}
\bibitem{key-5}Heise News, {}``Länder fordern stärkere Überwachung der Telekommunikation'',
20.11.2003\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/42224}
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\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/45943}
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ist unmöglich und unwirksam'',13.11.2001\\
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\url{http://www.odem.org/informationsfreiheit/}
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\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/29880}
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\url{http://www.fsm.de/?s=News&news_id=295}
\bibitem{key-13}Telepolis, {}``Die Wahrheit über das Massaker in Erfurt'', 29.4.2002\\
\url{http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/12432/1.html}
\bibitem{key-17}Heise News, {}``China blockiert Internetseiten der Deutschen Welle'',
12.3.2004\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/45463}
\bibitem{key-18}Heise News, {}``Kuba beschränkt Internet-Zugang'', 11.1.2004\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/43522}
\bibitem{key-19}Heise News, {}``Netz-Zensur im Iran: Kulturelle Vorbehalte'', 12.12.2003\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/42865}
\bibitem{key-27}Heise News, {}``IT-Verband setzt auf Selbstregulierung bei 'illegalen
Inhalten''', 24.6.2002\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/28535}
\bibitem{key-20}Freerk, {}``HOWTO bypass Internet Censorship''\\
\url{http://nocensor.citizenlab.org/}
\bibitem{key-21}ODEM, {}``Der 08/15-Weg''\\
\url{http://www.odem.org/informationsfreiheit/o-ton--08-15-placebo.html}
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\url{http://www.vov.de/von-uns/presse/mitteilung.phtml?id=111}
\bibitem{key-22}Heise News, {}``'Väter des Internet' warnen vor Überregulierung''\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/46052}
\bibitem{key-26}Heise News, {}``Müller-Maguhn: 'Rechtsradikale Propaganda ist nützlich''',
22.9.2000\\
\url{http://www.heise.de/newsticker/meldung/12060}
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\url{http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/43117}\end{thebibliography}

\end{document}

